Diese Bestimmung bezieht sich auf nicht behebbare Mängel, primär nicht erfüllte und nicht nachholbare Prozessvoraussetzungen sowie eingetretene Verfahrenshindernisse, z.B. Verjährung oder Tod des Beschuldigten nach der Anklageerhebung. Anwendbar ist sie z.B. ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO immer noch eine unbrauchbare Anklageschrift einreicht (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 329 N 15). Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen handelt es sich nicht um unüberwindbare Verfahrenshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art.