Es werde um Einstellung des Verfahrens ersucht, um einen langwährenden zeit- und ressourcenraubenden Prozess zu beenden (pag. 181). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich auf nicht behebbare Mängel, primär nicht erfüllte und nicht nachholbare Prozessvoraussetzungen sowie eingetretene Verfahrenshindernisse, z.B. Verjährung oder Tod des Beschuldigten nach der Anklageerhebung.