Was die beantragte Einstellung betrifft, so argumentiert der Beschuldigte in seinen Vorbemerkungen zusammengefasst, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Gewissensgründe nicht in die Urteilsfindung einbezogen. Stattdessen habe sie mit vielen Argumenten in Bezug auf Paragrafen und andere Urteile sowie einseitiger Gewichtung seiner mitunter selbstbelastenden Aussagen vom Wesentlichen, namentlich den Gewissensgründen, abgelenkt. Es werde um Einstellung des Verfahrens ersucht, um einen langwährenden zeit- und ressourcenraubenden Prozess zu beenden (pag.