406 Abs. 3 StPO einzureichen resp. die bereits begründete Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 zu ergänzen. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 hat der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als juristischer Laie in grundsätzlicher Weise zum Ausdruck gebracht, weshalb er mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist. Was die beantragte Einstellung betrifft, so argumentiert der Beschuldigte in seinen Vorbemerkungen zusammengefasst, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Gewissensgründe nicht in die Urteilsfindung einbezogen.