I., dritter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig wurde sodann infolge des Antrags des Beschuldigten die Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 100.00. Zu überprüfen ist demnach der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, die Sanktion, die Genugtuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).