17 f.] und CHF 200.00 [Strafbefehl BM 20 33847 vom 15. September 2020, amtliche Akten PEN 258/290/292 pag. 35 f.]) umfasst, was mangels Beschwer nicht zu überprüfen ist. Demgegenüber ist die erstinstanzliche Kostenverlegung durch die Kammer insoweit zu überprüfen, als von den anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 (von insgesamt CHF 2'000.00) CHF 200.00 auf die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ausgeschieden wurden (Ziff. I., dritter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).