I.1.–4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit der Beschuldigte betreffend die Verfahrenseinstellung die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anficht, ist festzuhalten, dass die Auferlegung der anteilsmässigen, auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 550.00 an den Kanton Bern Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 350.00 (sich zusammensetzend aus CHF 150.00 [Strafbefehl BM 20 27991 vom 3. August 2020, amtliche Akten PEN 21 258/290/292 pag. 17 f.] und CHF 200.00 [Strafbefehl BM 20 33847 vom 15. September 2020, amtliche Akten PEN 258/290/292 pag.