5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 erhebt der Beschuldigte eine «vollumfängliche Berufung gegen das Urteil (Schuldspruch)» und eine «Teilberufung gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen bei den Freisprüchen der Verfahrenseinstellungen» (pag. 181). Daraus ist zu folgen, dass die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung 2 und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Ziff.