198 f.). Die Kammer verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Erheben von weiteren Beweisergänzungen und auch der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung keine Beweisergänzungsanträge. 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 folgende Anträge (pag. 183; Hervorhebungen im Original): Ich wünsche mir von Ihnen, dass Sie dieses Verfahren aus den oben erwähnten Gründen einstellen lassen und mich freisprechen. Alle anfallenden Kosten, welche mit diesem Strafverfahren zu tun haben, sind gänzlich fallen zu lassen.