AS 2011 3961) i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26 [Stand vom 14. Januar 2021]) zu prüfen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2025 als abgeschlossen erachtet, die neue Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 198 f.).