191 f.). Mit Eingabe vom 15. April 2024 teilte der Beschuldigte innert Frist mit, er bestätige die Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 und halte an der damaligen Begründung fest (pag. 194). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 196 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und die Kammer behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; AS 2011 3961) i.V.m.