3. Schriftliches Verfahren, Würdigungsvorbehalt und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es wurde darauf hingewiesen, dass bei hinreichender Begründung der Berufungserklärung nicht nochmals eine Berufungsbegründung eingereicht werden müsse. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine allfällige Ergänzung der bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen oder es beim Verweis auf die bereits erfolgte Begründung bewenden zu lassen (pag. 191 f.).