2 (pag. 152 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Januar 2024 eröffnet (pag. 175 f.). Die begründete Berufungserklärung datiert vom 29. Februar 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 181 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 189).