, C.________ (Ortschaft) – D.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde. Die Vorinstanz verurteilte auch sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 146 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 123). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Januar 2024