Der Vollständigkeit halber sei – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festgehalten, dass mit demselben Urteil B.________ ebenfalls der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, im Zug Nr. .________, C.________ (Ortschaft) – D.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde.