im Zug Nr. .________ von C.________ (Ortschaft) nach D.________ (Ortschaft) (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'160.00 (pag. 144 ff.). Der Vollständigkeit halber sei – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festgehalten, dass mit demselben Urteil B.___