Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 83 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2023 (PEN 2021 258/290/292/407) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorin- stanz) vom 21. November 2023 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öf- fentlichen Raum, angeblich begangen am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1. und I.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und Nichteinhalten des Mindestabstandes zwischen einzelnen Personen, angeblich begangen am 2. Mai 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung, angeblich begangen am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 (Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), infolge Verjährung eingestellt, unter Aus- richtung einer Genugtuung von CHF 100.00 an den Beschuldigten für die vorläufige Festnahme vom 16. Mai 2020 und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Weiter wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person schul- dig erklärt, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, im Zug Nr. .________ von C.________ (Ortschaft) nach D.________ (Ortschaft) (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Be- schuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der anteils- mässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'160.00 (pag. 144 ff.). Der Vollständigkeit halber sei – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfah- rens – festgehalten, dass mit demselben Urteil B.________ ebenfalls der Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportun- ternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, im Zug Nr. .________, C.________ (Ortschaft) – D.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde. Die Vorinstanz verur- teilte auch sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Be- zahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 146 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 123). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Januar 2024 2 (pag. 152 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Januar 2024 eröffnet (pag. 175 f.). Die begründete Berufungserklärung datiert vom 29. Februar 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 181 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 189). 3. Schriftliches Verfahren, Würdigungsvorbehalt und oberinstanzliche Bewei- sergänzungen Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es wurde darauf hingewiesen, dass bei hinreichender Begründung der Berufungserklärung nicht nochmals eine Berufungsbegründung eingereicht werden müsse. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine allfäl- lige Ergänzung der bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen oder es beim Verweis auf die bereits erfolgte Begründung bewenden zu lassen (pag. 191 f.). Mit Eingabe vom 15. April 2024 teilte der Beschuldigte innert Frist mit, er bestätige die Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 und halte an der damali- gen Begründung fest (pag. 194). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 196 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und die Kammer behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; AS 2011 3961) i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung be- sondere Lage; SR 818.101.26 [Stand vom 14. Januar 2021]) zu prüfen. Nach un- benutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme wurde der Schriftenwechsel mit Ver- fügung vom 13. Februar 2025 als abgeschlossen erachtet, die neue Kammerzu- sammensetzung bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht ge- stellt (pag. 198 f.). Die Kammer verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Erheben von wei- teren Beweisergänzungen und auch der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Be- rufungserklärung keine Beweisergänzungsanträge. 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 folgende Anträge (pag. 183; Hervorhebungen im Original): Ich wünsche mir von Ihnen, dass Sie dieses Verfahren aus den oben erwähnten Gründen ein- stellen lassen und mich freisprechen. Alle anfallenden Kosten, welche mit diesem Strafverfahren zu tun haben, sind gänzlich fallen zu lassen. Der Angeklagte wird für seinen Aufwand und die erfahrenen Unannehmlichkeiten angemessen entschädigt. 3 Damit beantragt der Beschuldigte sinngemäss die Einstellung, evtl. den Freispruch von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 erhebt der Beschuldigte eine «vollumfängliche Berufung gegen das Urteil (Schuldspruch)» und eine «Teilberu- fung gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen bei den Frei- sprüchen der Verfahrenseinstellungen» (pag. 181). Daraus ist zu folgen, dass die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Wi- derhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung 2 und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Ziff. I.1.–4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechts- kraft erwachsen ist. Soweit der Beschuldigte betreffend die Verfahrenseinstellung die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anficht, ist festzuhalten, dass die Auferlegung der anteilsmässigen, auf die Einstellung entfallenden Verfah- renskosten von insgesamt CHF 550.00 an den Kanton Bern Gebühren der Staats- anwaltschaft von CHF 350.00 (sich zusammensetzend aus CHF 150.00 [Strafbe- fehl BM 20 27991 vom 3. August 2020, amtliche Akten PEN 21 258/290/292 pag. 17 f.] und CHF 200.00 [Strafbefehl BM 20 33847 vom 15. September 2020, amtliche Akten PEN 258/290/292 pag. 35 f.]) umfasst, was mangels Beschwer nicht zu überprüfen ist. Demgegenüber ist die erstinstanzliche Kostenverlegung durch die Kammer insoweit zu überprüfen, als von den anteilsmässig auf den Be- schuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 (von insgesamt CHF 2'000.00) CHF 200.00 auf die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ausgeschieden wurden (Ziff. I., dritter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig wurde sodann infolge des Antrags des Beschuldigten die Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 100.00. Zu überprüfen ist demnach der Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transport- unternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, die Sanktion, die Ge- nugtuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretun- gen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4 II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Verfahrenseinstellung Mit Berufungserklärung vom 29. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte sinn- gemäss, es sei das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, eventualiter sei er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person freizuspre- chen (pag. 183). Der Beschwerdeführer reichte eine begründete Berufungserklärung ein und ver- zichtete in der Folge darauf, eine schriftliche Begründung i.S.v. Art. 406 Abs. 3 StPO einzureichen resp. die bereits begründete Berufungserklärung vom 29. Fe- bruar 2024 zu ergänzen. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 29. Fe- bruar 2024 hat der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als juristischer Laie in grundsätzlicher Weise zum Ausdruck gebracht, weshalb er mit dem erstinstanzli- chen Urteil nicht einverstanden ist. Was die beantragte Einstellung betrifft, so ar- gumentiert der Beschuldigte in seinen Vorbemerkungen zusammengefasst, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Gewissensgründe nicht in die Urteils- findung einbezogen. Stattdessen habe sie mit vielen Argumenten in Bezug auf Pa- ragrafen und andere Urteile sowie einseitiger Gewichtung seiner mitunter selbstbe- lastenden Aussagen vom Wesentlichen, namentlich den Gewissensgründen, abge- lenkt. Es werde um Einstellung des Verfahrens ersucht, um einen langwährenden zeit- und ressourcenraubenden Prozess zu beenden (pag. 181). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Die- se Bestimmung bezieht sich auf nicht behebbare Mängel, primär nicht erfüllte und nicht nachholbare Prozessvoraussetzungen sowie eingetretene Verfahrenshinder- nisse, z.B. Verjährung oder Tod des Beschuldigten nach der Anklageerhebung. Anwendbar ist sie z.B. ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO immer noch eine unbrauchbare Anklageschrift einreicht (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 329 N 15). Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen handelt es sich nicht um unü- berwindbare Verfahrenshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO, welche die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hätten. Auf die vorgebrachten Argumente wird – soweit relevant – im Rah- men der materiellen Prüfung einzugehen sein (siehe sogleich E. III.). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorin- stanz infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung die Strafverfahren BM 20 27991 und BM 20 33847 einstellte (vgl. hierzu pag. 155 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt binnen drei Jahren (Art. 109 StGB). Beim vorliegenden Vorwurf ist das Verfahrenshindernis der Verfol- gungsverjährung nicht gegeben. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl BM 21 5923 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2021 die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans- 5 portunternehmen im öffentlichen Verkehr vorgeworfen, wobei sich der Vorwurf auf den Deliktszeitpunkt vom 17. Januar 2021 bezieht (pag. 7 f.). Im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils vom 21. November 2023 waren folglich drei Jahre noch nicht verstrichen, weshalb der Sachverhaltsvorwurf nicht verjährt ist. Weitere Gründe, wonach das Urteil definitiv nicht ergehen kann, werden vom Beschuldigten nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfah- rens nach Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO nicht gegeben. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 183 f., S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I.6. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Offen- sichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanz- liche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ih- rem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sach- verhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 8. Angeklagter Sachverhalt Gemäss Strafbefehl BM 21 5923 vom 12. Februar 2021 (pag. 7 f.), welcher zur An- klage erhoben wurde, soll der Beschuldigte am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, den E.________-Zug Nr. .________ auf der Strecke 6 C.________ (Ortschaft) – D.________(Ortschaft) genutzt haben, wobei er trotz im öffentlichen Verkehr geltender Maskenpflicht keine Schutzmaske getragen habe. Als der Beschuldigte vom Kontrollpersonal der E.________ auf die geltende Mas- kenpflicht hingewiesen und aufgefordert worden sei, eine Schutzmaske anzuzie- hen, ein gültiges Arztzeugnis vorzuweisen, welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde oder den Zug an der nächsten Haltestelle zu verlassen, seien diese Auf- forderungen durch den Beschuldigten ignoriert worden. Damit habe der Beschul- digte sich gegenüber den Weisungen des E.________-Kontrollpersonals ungehor- sam verhalten (pag. 7). 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2021, 16:15 Uhr und 16:26 Uhr, auf der Fahrstrecke C.________ (Ortschaft) – D.________(Ortschaft) keine Hygienemaske trug, er in der Folge vom Sicherheitsdienst der E.________ AG (F.________ und G.________) auf die Maskenpflicht hingewiesen und aufge- fordert wurde, eine Schutzmaske anzuziehen oder ein medizinisches Attest vorzu- weisen. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in der Folge der Aufforde- rung, eine Schutzmaske anzuziehen, keine Folge leistete und dem E.________- Kontrollpersonal ein «Certificat factuel et légal» («Sach- und Rechtsattest») von Dr. iur. H.________ (pag. 26 f.) vorwies. Unstrittig ist sodann, dass der E.________-Sicherheitsdienst gegenüber dem Beschuldigten festhielt, dass das vorgelegte «Sach- und Rechtsattest» nicht gültig sei. Der Beschuldigte macht hier- zu jedoch geltend, der Sicherheitsdienst habe die genauen Gründe für die Ungül- tigkeit des Attests nicht gekannt. Dass medizinische Gründe ursächlich für das Nichttragen der Maske seien, wird vom Beschuldigten nicht behauptet. Hingegen macht er geltend, er habe aus Ge- wissens- und Willensgründen keine Maske getragen, was vor der Vorinstanz keine Berücksichtigung gefunden habe. Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Gewissens- resp. Weltanschauungsgründe resp. das von ihm vorgelegte Rechtattest von Dr. iur. H.________ eine Ausnahme bzw. einen Dispens von der Maskenpflicht begründen (E. IV.19.1.1 hiernach). 10. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Ereignisbericht des Sicherheitsdienstes der E.________ vom 17. Januar 2021 (pag. 4 ff.), das «Cértificat factuel et légal» von Dr. iur. H.________ (pag. 26 f.), die Tarifinformation «Corona-Massnahmen, Maskentragpflicht: «Sach- und Rechtsattest» des Bran- chenverbands I.________ (pag. 28), die vom Beschuldigten begründete Einspra- che gegen den Strafbefehl BM 21 5956 vom 19. Februar 2021 (pag. 12), und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 118 ff.) sowie von B.________ (pag. 121 f.) und Zeuge F.________ (pag. 115 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel und die Wiedergabe der Aussagen wird nachfolgend verzichtet. Es wird darauf, soweit von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kam- mer eingegangen. 7 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte trotz der im öffentli- chen Verkehr geltenden Maskenpflicht keine Schutzmaske getragen habe und die- se auch nach Aufforderung des Sicherheitsdiensts der E.________, welcher vom Beschuldigten als solcher erkannt worden sei, nicht habe anziehen wollen. Auch habe er kein gültiges Arztzeugnis vorgewiesen, welches ihn von der Maskenpflicht entbunden hätte, sondern das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur. H.________ vorgelegt, wobei er vom Sicherheitsdienst auf dessen Ungültigkeit hingewiesen worden sei. Ob der Beschuldigte auch aufgefordert worden sei, den Zug an der nächsten Haltestelle zu verlassen, liess sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht erstellen (pag. 159, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, seine Gewissens- gründe seien im Tatzeitpunkt vorgelegen, wobei sie damals wegen dem im Prozess ausgeführten Tathergang nicht zur Anwendung gekommen seien. So sei es mit dem Sicherheitspersonal schon nach dem Vorzeigen des Attests von Herrn Dr. iur. H.________ zu Diskussionen gekommen. Das E.________-Sicherheitspersonal habe ihn den Zug weiter benützen lassen und versprochen, die Gründe abzuklären, warum das Attest von Dr. iur. H.________ nicht gültig sei. Stattdessen habe er später die Busse erhalten, wobei er mit Schreiben vom 19. Februar 2021 den Sachverhalt richtiggestellt habe. Der Beschuldigte macht geltend, es wäre dann- zumal ein Leichtes gewesen, die Richtigkeit seiner Darstellung zu prüfen. Dass dies nicht geschehen sei, liege nachweislich nicht in seiner Verantwortung. Der Vorwurf, er habe seine besonderen Gründe nicht in geeigneter Weise nachgewie- sen, sei nach dem von ihm geschilderten Tathergang nichtig, da es nicht so weit gekommen und dies auch nicht von ihm verlangt worden sei (pag. 181 f.). 13. Erwägungen der Kammer Inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich sein sollte, geht aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht hervor. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich mit den ihr vorliegenden Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dar- gelegt hat, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bildet der Ereignisbericht von F.________, J.________ (Sicherheitsdienst der E.________ AG) vom 17. Januar 2021 (pag. 4) Ausgangspunkt der Beweiswürdigung. Im genannten Bericht wird dargelegt, F.________ und ein weiterer J.________-Mitarbeiter, G.________, hät- ten am 17. Januar 2021 im E.________-Zug .________ (ab C.________ (Orts- chaft) Richtung D.________(Ortschaft)) um 16:12 Uhr eine Fahrausweiskontrolle getätigt, wobei der Beschuldigte aufgefallen sei, da er keine Maske auf sich gehabt habe. Der Beschuldigte habe einen gültigen Fahrausweis vorweisen können. Da sich andere Reisende sichtlich gestört gefühlt hätten, sei er auf sein Fehlverhalten bezüglich der geltenden Maskentragpflicht im ÖV hingewiesen worden. In der Fol- ge habe der Beschuldigte das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur. H.________ 8 vorgehalten und gesagt, dieses sei zu akzeptieren. Wie bereits ausgeführt, bestrei- tet der Beschuldigte nicht, im fraglichen Zug keine Maske getragen zu haben (pag. 119 Z. 2). Ebenso ist unstrittig, dass der Beschuldigte nach dem Hinweis auf die im öffentlichen Verkehr geltende Maskenpflicht das «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur H.________ vorzeigte, wobei er seitens E.________-Sicherheitsdienst auf dessen Ungültigkeit hingewiesen wurde (pag. 12). In der Folge gehen die Darstellungen des Beschuldigten und der E.________- Mitarbeitenden auseinander. Im Ereignisbericht des Sicherheitsdiensts der E.________ wird ausgeführt, der Beschuldigten sei über die geltenden Massnah- men und Art. 9 BGST informiert worden. Sodann sei ihm erklärt worden, dass das vorgezeigte «Sach- und Rechtsattest» nicht gültig sei und auch bei «besonderen Gründen» ein gültiges Attest vorgewiesen werden müsse. Dem Beschuldigten sei in der Folge eine Maske angeboten worden, die er verweigert habe. Weiter habe man den Beschuldigten aufgefordert, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu ver- lassen, was ebenfalls nicht befolgt worden sei. In der Folge habe man den Be- schuldigten über das weitere Vorgehen bezüglich rechtlicher Schritte informiert (pag. 4). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Vorinstanz gab F.________ zu Protokoll, sich nicht mehr an den Beschuldigten erinnern zu können und sich auf das E.________-Protokoll berufen zu müssen (pag. 115 Z. 16 und 19). Es sei ein 08/15-Fall gewesen, wobei sie nach Schema vorgegangen seien (pag. 115 Z. 24 und pag. 116 Z.1). Das heisst, sie hätten dem Beschuldigten erklärt, dass das At- test von Dr. iur. H.________ nicht ausreiche und ihn aufgefordert, ein gültiges, me- dizinisches Attest vorzuweisen. Sie hätten dem Beschuldigten dann eine Maske angeboten resp. ihm die Möglichkeit gegeben, besondere Gründe zu nennen – wo- bei der Beschuldigte nichts habe vorweisen können – und ihn gebeten, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen (pag. 116 Z. 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage des Be- schuldigten, wonach er eigentlich nicht aufgefordert worden sei, den Zug zu verlas- sen, erklärte F.________, er nehme an, dass es so gewesen sei. Sie hätten klare schematische Vorgaben für solche Fälle (pag. 116 Z. 34 ff.). In diesem Zusam- menhang ist auf die von der E.________ AG eingereichte Tarifinformation des Branchenverbands I.________ zu verweisen, worin festgehalten wird, dass beim Vorzeigen des «Sach- und Rechtsattests» von Dr. iur. H.________ die Person auf die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aufmerksam zu machen und darauf hin- zuweisen sei, dass das vorgewiesene Schreiben von der Maskenpflicht nicht ent- binde und ein gültiges ärztliches Attest nicht ersetze. Für den Fall, dass Kunden sich weigerten, eine Maske zu tragen oder ein Arztzeugnis vorzulegen, seien sie gebeten, beim nächsten Halt das Fahrzeug zu verlassen. Die Schreiben dürften auf keinen Fall unterschrieben werden und es sei auf weitere Diskussionen zu verzich- ten. Bei renitenten Kunden sei die Transportpolizei zu verständigen (pag. 28). Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Einvernahme vor der Vorinstanz gel- tend, medizinische Atteste seien nur bei medizinischen Gründen nötig gewesen und er sei überzeugt, dass nach der Verordnung die besonderen Gründe eine Gül- tigkeit gehabt hätten. Es sei aber gar nicht so weit gekommen, dass er die beson- deren Gründe habe darlegen können. Schon da sei klar geworden, dass der Si- cherheitsdienst nicht gewusst habe, weshalb das «Sach- und Rechtsattest» nicht gültig sei. Sie hätten sich auf einen Medienbericht berufen und gesagt, sie würden 9 es der E.________ melden und nach der genauen Begründung fragen (pag. 118 Z. 35 ff.). Diese Ansicht äusserte der Beschuldigte bereits in seinem Schreiben vom 19. Februar 2021, worin er mitteilte, dass ihm seitens Sicherheitsdienst entgegnet worden sei, das «Sach- und Rechtsattest» sei ungültig. Die «Polizisten» hätten aber die wahren Gründe, warum das Attest nicht gültig sei, nicht gewusst und ge- sagt, sie würden diese Frage an die E.________ weiterleiten (pag. 12). Auf Frage der Vorinstanz, was seine besonderen Gründe gewesen seien, aufgrund derer er die Maske nicht getragen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es seien Gewis- sens- und Weltanschauungsgründe (pag. 119 Z. 28 f.). Er habe nach einer Lösung gesucht, die rechtlich stimme, und sei dabei auf Herrn Dr. iur. H.________ ge- stossen (pag. 119 Z. 32 ff.). Was den Inhalt des vorgezeigten «Sach- und Recht- sattests» betrifft, wird direkt auf das aktenkundige Beweismittel verwiesen (pag. 26); über dessen Bedeutung und Tragweite wird bei den rechtlichen Ausführungen (E. 19.1.1 hiernach) zurückzukommen sein. Die Vorinstanz erwog, bezugnehmend auf die Frage, ob der Beschuldigte vom Si- cherheitsdienst der E.________ aufgefordert worden sei, den Zug zu verlassen, würden für das Gericht ernsthafte und unüberwindbare Zweifel verbleiben, ob diese Aufforderung erfolgt sei und der Beschuldigte den Zug trotzdem nicht verlassen habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass diese Aufforderung in den Diskus- sionen über die Gültigkeit des «Sach- und Rechtsattest» untergegangen sei. Zu- dem habe F.________ sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern können und angegeben, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte den Zug bei der nächsten Haltestelle verlassen habe oder nicht. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erachtete die Vorinstanz diesen Teil des Sachverhalts als nicht erstellt und hielt beweiswürdigungsmässig fest, dass der Beschuldigte den Aufforderungen des Sicherheitsdiensts insoweit nicht nachkam, als er keine Schutzmaske angezogen habe und kein gültiges Attest, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet, habe vorzeigen können. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nicht als willkürlich. Wie die Vorin- stanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zug keine Maske trug und in der Folge im Rahmen der Fahrausweiskontrolle vom E.________-Sicherheitsdienst auf die Maskentragpflicht im ÖV hingewiesen wurde. Daraufhin zeigte der Beschuldigte ein «Sach- und Rechtsattest» von Dr. iur. H.________ vor. Zwischen den Mitarbeitenden des Sicherheitsdiensts und dem Beschuldigten kam es im Folgenden zu einer Diskussion. Die Mitarbeiter des E.________-Sicherheitsdiensts erklärten dem Beschuldigten, dass das vorgezeigte Sach- und Rechtsattest ungültig sei und forderten ihn auf, eine Maske – welche dem Beschuldigten auch angeboten wurde – anzuziehen oder ein gültiges medizi- nisches Attest vorweisen. Der Beschuldigte verweigerte das Anziehen der Maske und stellte sich auf den Standpunkt, das vorgezeigte «Sach- und Rechtsattest» sei zu beachten. Ob in der Folge – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – durch den Sicherheitsdienst weitere Abklärungen zur Gültigkeit des «Sach- und Rechtsat- tests» resp. eine Weiterleitung an die E.________ in Aussicht gestellt wurden, ist nach Auffassung der Kammer zu bezweifeln. Zwar konnte F.________ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme keine zusätzlichen, über den Ereignisbericht hinausge- henden Informationen zum Vorfall mehr wiedergeben. Dieser Umstand ist indes in- 10 soweit nachvollziehbar, als F.________ offen und transparent schilderte, es habe sich um einen «08/15-Fall» gehandelt und der Sicherheitsdienst sei nach Schema vorgegangen. Das Vorgehen des Sicherheitsdiensts gemäss Ereignisbericht ent- spricht denn auch den Vorgaben zum Umgang mit dem «Sach- und Rechtsattest» aus der Tarifinformation des Branchenverbands I.________. In sachverhaltlicher Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte ein Attest vorzeigte, welches vom E.________-Sicherheitsdienst in Übereinstimmung den dem Sicherheitsdienst da- mals vorliegenden Informationen als ungültig erachtet wurde. Die Frage der tatsächlichen Gültigkeit des Attests wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung noch aufzuwerfen sein (E. IV.19.1.1 hiernach). Auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seine besonderen Gründe gar nicht habe darlegen können, da es unmittelbar nach dem Vorzeigen des Attests zu Diskussionen gekommen sei, vermögen keineswegs eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung zu plausibilisieren. So geht aus dem Ereignisbericht vom 17. Januar 2021 und der Einvernahme des Zeugen F.________ hervor, dass der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass auch bei «besonderen Grün- den» ein Attest erforderlich sei und er die Möglichkeit gehabt habe, besondere Gründe zu nennen, aber nichts habe vorweisen können (pag. 116 pag. 4 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme belastete F.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr und erklärte, woran er sich noch zu erinnern vermochte und woran nicht. Seine Aussagen ergeben mit dem von ihm verfassten Ereignisrapport nach Auffas- sung der Kammer eine stringente und einleuchtende Darstellung über die Ge- schehnisse im Zug. Schliesslich gab der Beschuldigte selber vor der Vorinstanz zu Protokoll, schlechte Erfahrungen damit gemacht zu haben, das [gemeint wohl: Die Gewissens- und Weltanschauungsgründe] zu sagen und auch bereits einmal aus dem Zug geworfen worden zu sein, weil er diese vorgebracht habe (pag. 119 Z. 29 ff.). Auch dies spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm die Geltendmachung seiner besonderen Gründe seitens E.________-Sicherheitsdienst verunmöglicht worden sei. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass im Zuge der Diskussionen um das «Sach- und Rechtsattest» auch das The- ma der besonderen Gründe zwischen dem E.________-Sicherheitsdienst und dem Beschuldigten durchaus zur Sprache gebracht wurde. Zur Frage betreffend die Aufforderung an die Adresse des Beschuldigten, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen und das vorgeworfene Nichtbefolgen durch den Beschuldigten sei darauf hingewiesen, dass die Schilderungen im Ereig- nisbericht des E.________-Sicherheitsdiensts vom 17. Januar 2021 grundsätzlich zu überzeugen vermögen. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass in die- sem Punkt der Verfasser des Berichts selbst vor der Vorinstanz zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte ausgestiegen oder weitergefahren sei (pag. 115 Z. 31). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, als zutreffend. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet demnach die Kammer den ange- klagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. Februar 2021 (E. II.8. hiervor) weitestgehend als erstellt. Eine Retusche erfolgt insoweit, als in Übereinstimmung 11 mit der Vorinstanz als nicht erstellt erachtet wird, dass der Beschuldigte die Auffor- derung des E.________-Sicherheitsdiensts, den Zug an der nächsten Haltestelle zu verlassen, ebenfalls ignoriert habe. IV. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbare Strafbestimmungen Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 16. Fe- bruar 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Si- cherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; AS 2011 3961) gewürdigt (Art. 9 Abs. 1 BGST). Während indes im Strafbefehl der Schuldspruch in Anwendung von Art. 9 BGST i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG er- folgte, hat die Vorinstanz den fraglichen Schuldspruch nicht auf eine Strafnorm im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) gestützt, sondern den Beschuldigten in An- wendung von Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Diese Bestimmungen finden auch im Berufungsverfahren Anwendung (Art. 379 StPO). Wie bereits dargelegt, behielt sich das Berufungsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2025 vor, den an- geklagten Sachverhalt auch im Hinblick auf Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818-101.26 [Stand vom 14. Januar 2021]) zu würdigen (vgl. E. I.2. hiervor). Zu den anwendbaren Bestimmungen ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen der Bevöl- kerung nach Art. 40 EpG widersetzt. Der genannte Art. 40 EpG regelt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen. Konkret wird darin vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimm- ten Personengruppen zu verhindern. Als zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nennt Art. 40 EpG somit die kantonalen Behörden. Die Auslegung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG ergibt, dass von dieser Strafbestimmung sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung erfasst sind, unabhängig davon, ob sie in der normalen Lage von den kantonalen Behörden oder in der besonderen Lage vom Bundesrat angeordnet wurden (vgl. hierzu das Urteil SK 21 200 des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2022 E. 14.3.1). Im zitierten Urteil gelangte die 2. Strafkammer des Obergerichts zu folgendem Fazit (E. 14.3.3): Eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage kann somit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. j i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EpG mit Busse bestraft werden. 12 Vorliegend ist klarzustellen, dass eine Widerhandlung gegen das BGST im Raum steht; m.a.W. ist nicht eine eigentliche Widerhandlung gegen die damals geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (vgl. hierzu sogleich Ziff. IV.15.), sondern der Vorwurf, wonach der Beschuldigte den Anordnungen des E.________- Sicherheitsdiensts keine Folge geleistet habe, zu prüfen (vgl. hierzu auch das Urteil SK 22 175 des Obergerichts des Kantons Bern E. 17.2). In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die vom Sicherheitsdienst erteilte Anordnung an den Beschuldigten, die Gesichtsmaske anzuziehen oder ein gültiges Attest vorzu- weisen, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet (und damit eingehend die Ab- lehnung des als ungültig erachteten «Sach- und Rechtsattests» von Dr. iur. H.________) rechtmässig war. Die Verordnung über Massnahmen in der besonde- ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besonde- re Lage; SR 818.101.26) ist hierfür insoweit von Relevanz, als sich die Anordnung des E.________-Sicherheitsdiensts auf die Maskentragpflicht im öffentlichen Ver- kehr bezog. Im damaligen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichts- maske zu tragen haben. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen waren (a.) Kin- der vor ihrem 12. Geburtstag und (b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. zu den theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 BGST so- wie Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage Ziff. IV.17. hiernach). 15. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Aus- nahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 ff.; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 BGST blieb – wie die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat – seit dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat (17. Januar 2021) unver- ändert. Hingegen war damals noch die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit Stand vom 14. Januar 2021 in Kraft. Die Mas- kenpflicht, welche in Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ge- regelt ist bzw. zum Tatzeitpunkt geregelt war, bezieht sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist des- halb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizie- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2023 vom 23. September 2023 E. 4.2.1). Es 13 wird demnach das im Tatzeitpunkt bzw. den Tatzeitpunkten geltende Recht ange- wendet. Wie auch die Vorinstanz bezeichnet die Kammer nachfolgend die betref- fende Bestimmung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung als «Art. 3a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage». 16. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht sinngemäss und zusammengefasst vor, eine Bestrafung über Art. 9 Abs. 1 BGST aufgrund einer Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei rechtswidrig. Er habe nie behauptet, aus offensichtlichen, äusserlich ersichtlichen Gründen die Maske nicht tragen zu kön- nen. Ihm seien besondere Gründe, nämlich Gewissensgründe, vorgelegen, wes- halb er von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr entbunden gewesen sei. Zu den geltend gemachten Gewissensgründen führte der Beschuldigte aus, es handle sich um Willensgründe, wobei es absurd sei, den menschlichen Willen, wel- cher aus Gewissensgründen entstanden und zur Ausführung oder Verweigerung einer Tathandlung geführt habe, als Argumentation für eine Verurteilung zu benut- zen. Die Verurteilung verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) resp. die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 18 der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR) sowie Art. 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität) und Art. 8 (Anspruch auf Rechtsschutz) AEMR. Der Beschuldigte bringt weiter vor, durch sein Verhalten sei niemand in vorsätzli- cher Weise verletzt oder geschädigt worden. Als gesunder Mensch sei er für ande- re Menschen auch keine Gefahr bezüglich der Übertragung von Krankheiten. Die Vorinstanz habe in ihrer rechtlichen Würdigung die Maskenpflicht im Allgemeinen mit dem öffentlichen Interesse für den Schutz gegen das Covid-19-Virus gerecht- fertigt und darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske ein geeig- netes Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstelle. Während auf diese umstrit- tene Frage nicht einzugehen sei, sei die Frage zu stellen, warum niemand gebüsst oder angeklagt werde, der die Maske nicht sachgerecht manipuliert habe. Es sei unverständlich, wie Menschen wie er, welche aus nachgewiesenen Gewissens- gründen das Maskentragen verweigerten und nicht diejenigen Maskenträger, wel- che ihre Masken unsachgemäss trugen, verurteilt würden. Letzteres würde gar zu einer grösseren Gefährdung führen, weil eine Scheinsicherheit entstehe (pag. 183). 17. Theoretische Grundlagen 17.1 Ungehorsam nach Art. 9 Abs. 1 BGST Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen von Art. 9 Abs. 1 BGST zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 161 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsor- gane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei 14 der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Si- cherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Be- achtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportun- ternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunter- nehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicher- heitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpoli- zei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstraf- norm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (STRAUB et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Ge- stützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). 17.2 Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage Vom 6. Juli 2020 bis 1. April 2022 galt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage): «Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizini- schen, keine Gesichtsmaske tragen können.» Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben. Sicherheits- organe im Sinne des BGST sind demnach befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST durchzusetzen. Davon ging auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Trans- portpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 11. August 2021, S. 4/33). Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sind somit gemäss Art. 3 Abs. 1 15 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen. Die Widerhandlung gegen eine entsprechende Anordnung von Angehörigen der Sicherheitsorgane wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST bestraft. Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nach- weisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Hervorhebungen durch die Kammer). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem «besonderen Grund» nach Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage auseinandergesetzt; auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorbehaltlos verwie- sen werden (pag. 163 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wieder- holend sei an dieser Stelle festgehalten, dass besondere Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht nachzuweisen sind, zumal ohne Nachweis gar nicht über- prüft werden kann, ob der geltend gemachte Grund ein «besonderer» im Sinne der Bestimmung ist. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass die besonderen Gründe auf die von der Maskenpflicht zu dispensierende Person zutreffen müssen, nicht gene- reller Natur sein können und eine grundsätzliche Maskenpflicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie unbeachtlich ist. Ideologische Gründe, wenn jemand die Maskenpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt, sind nicht erfasst (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 175 vom 28. Juli 2022 E. 17.8.2) und die besonderen Gründe müssen das Tragen einer Maske tatsächlich verunmögli- chen – es kann nicht genügen, keine Maske tragen zu wollen, obwohl man dies könnte (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 175 vom 28.07.2022 E. 17.6). 18. Verletzung verfassungsmässiger Rechte Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei durch die Handlungen des E.________-Sicherheitsdiensts vor dem Hintergrund der damals geltenden Mas- kenpflicht im öffentlichen Verkehr in seinen verfassungsmässigen Rechten, na- mentlich seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV, verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich im Rahmen einer Grundrechtsprü- fung damit auseinandergesetzt hat, ob die vom Bundesrat in der Covid-19- Verordnung besondere Lage angeordnete Maskenpflicht grundrechtskonform sei und dies bejaht hat. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 162 f., S.11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht sich in mehreren Urtei- len ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufsläden, Schulen und in Kinderta- gesstätten und damit einhergehend mit den rechtlichen Grundlagen auseinander- gesetzt hat, wobei die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht jeweils bestätigt wurde (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021 und 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022). In den zitierten Entscheiden hat das Bun- desgericht insbesondere festgehalten, es liege im öffentlichen Interesse, die Aus- 16 breitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beschränkung einer Ausbrei- tung des Virus bei. Soweit der Beschuldigte argumentiert, das Tragen der Maske sei mit seinem Ge- wissen resp. seinen Gewissensgründen nicht zu vereinbaren und damit einherge- hend eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 und 2 BV rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Wortlaut von Abs. 1 und 2 schützt Art. 15 BV (a) den Glauben bzw. die Religion, (b) die weltanschauliche Überzeu- gung und (c) das Gewissen, wobei die Übergänge zwischen diesen drei Schutzob- jekten fliessend sind. In der heutigen Lehre wird das Gewissen als jene innere kriti- sche Instanz verstanden, welche dem Leben und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt. Es handelt sich dabei um eine innere Freiheit, die selbst dann geschützt wird, wenn sie nicht nach aussen tritt. Das Gewissen ist etwas höchst Individuelles, das nicht der Objektivierung zugänglich ist (PAHUD DE MORTANGES, in: Basler Kommentar BV, 2015, N 28 und 33 zu Art. 15 BV). Die Gewissensfreiheit gilt nicht absolut. Die Durchsetzung eines individuellen Ge- wissensanspruchs ist in einem Gemeinwesen nicht unbegrenzt möglich, vielmehr bleibt ein solcher Anspruch stets in die anderen Anliegen der Rechtsgemeinschaft eingebettet. Die schweizerische Bundesverfassung hält – wie es bereits die Vorin- stanz ausgeführt hat – in Art. 36 ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zulässig ist. Diese Voraussetzungen gelten unbestrittenermassen für die Zulässigkeit der Einschrän- kung der Freiheitsrechte, zu welchen auch die Gewissensfreiheit zu zählen ist. Die Beschränkung der Gewissensfreiheit bedarf demnach einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 36 Abs. 1 BV), muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) sein. Zu- dem muss gemäss Art. 36 Abs. 4 BV der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt bleiben (KÜHLER ANNE, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, Diss., Bern 2012, S. 229). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Maskenpflicht in Art. 3a Covid-19- Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage aufweist. Die angeordnete Verwendung von Gesichtsmasken zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stützt sich auf das EpG und wurde in Zusammenhang mit Eingriffen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV als geringfügigen Eingriff bezeichnet (BGE 147 I 393 E. 5.1.3 [= Pra 110 2021 Nr. 107]), womit Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage als rechtliche Grundlage genügt. Soweit der Beschuldigte die Eignung der Maskentragpflicht zur Eindämmung der Pandemie in Frage stellt, gehen seine Einwände fehl. Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, können mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt ist denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erscheinen, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getrof- fen wurden (BGE 139 II 185 E. 11.6.2) oder es kann sich erweisen, dass die früher getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um eine drohende Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit zu verhindern, und deshalb strengere Massnahmen getrof- 17 fen werden müssen (vgl. BGE 132 II 449 E. 4.3.1; 132 II 305 E. 5.4.1). In diesem Sinne ist jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass das Tragen einer Maske zur Verringerung der Ausbreitung des Covid-19-Virus zu dieser Zeit sowohl vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der WHO ausdrück- lich empfohlen war (BGE 147 I 393 E. 5.3.3.). Die vom Beschuldigten in pauschaler Weise vorgebrachten Argumente – namentlich, es gebe viele Studien, welche zu unterschiedlichen Schlüssen kommen würden – sind nicht substantiiert und vermö- gen der damals geltend Maskenpflicht die Eignung zur Erreichung der öffentlichen Interessen nicht abzusprechen. Das Element der Erforderlichkeit verlangt, dass das angestrebte Ziel nicht mit we- niger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Masken- pflicht im öffentlichen Verkehr ein vergleichsweise mildes Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstellt, indem es erlaubt, die Verkehrsbetriebe ohne weitere Ein- schränkungen offen zu halten. Die Vorinstanz erwog, im öffentlichen Verkehr wür- den sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlos- senen Raum aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Situati- onen – wie im öffentlichen Verkehr – sei eine geeignete Massnahme zur Eindäm- mung der Pandemie, zumal ein rasches Unterbrechen der Ansteckungskette durch ein Contact Tracing erschwert werde, weil in der Regel nicht eruiert werden könne, wer sich bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Ansteckungssi- tuation befunden habe. Ausserdem handle es sich beim öffentlichen Verkehr um ein Angebot der Grundversorgung, dessen Einschränkung durch Schliessungen oder Kapazitätsbeschränkungen so lange wie möglich verhindert werden sollte. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist abzustellen. Soweit der Beschuldigte in sinngemässer Weise vorbringt, die Maskenpflicht im öf- fentlichen Verkehr sei ihm nicht zumutbar, ist Folgendes festzuhalten: Die ange- ordneten Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risi- ken, die mit diesen Massnahmen verhindert werden sollen, stehen (BGE 140 I 2 E. 9.2.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.4). Der Beschuldigte hat die von ihm vorgebrachten Gewissens- und Weltanschau- ungsgründe, welche offenkundig in Widerspruch zur Maskentragpflicht im öffentli- chen Verkehr zu stehen scheinen, zu keinem Zeitpunkt hinreichend erläutert; auch nicht bei der Vorinstanz, welche ihn hierzu befragte (pag. 119 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Im Rahmen seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte ausschwei- fende und abstrakte Ausführungen zu den Themen Moral und Gewissen, anhand welcher kaum zu eruieren ist, inwieweit er sich in seiner Gewissensfreiheit durch die Maskenpflicht in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie tatsächlich einge- schränkt fühlt. Wie bereits ausgeführt, ist die Durchsetzung eines individuellen Ge- wissensanspruchs in einem Gemeinwesen auch nicht unbegrenzt möglich, sondern bleibt in die anderen Anliegen einer Rechtsgemeinschaft eingebettet. Die Vorin- stanz hat zu Recht betont, dass bei der Interessensabwägung vorliegend die öf- fentlichen Interessen an einer Begrenzung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und damit an der Begrenzung der Zahl der Spitaleinweisungen, der Todesfälle sowie 18 der wirtschaftlichen Gefahren, die mit den Folgen dieser Krankheit verbunden sind, beträchtlich ins Gewicht fallen (vgl. hierzu BGE 147 I 393 E. 5.3.5.) und die vom Beschuldigten vorgebrachten Gewissenskonflikte diese nicht überwiegen. Im Ein- klang mit der Vorinstanz kann damit festgehalten werden, dass die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage verfassungskonform ist. Der Beschuldigte rügt sodann eine Verletzung von Art. 1, Art. 8 und Art. 18 der All- gemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezem- ber 1948 (AEMR), wobei er im Wesentlichen bloss die genannten Artikel zitiert. Dabei übersieht er, dass die die AEMR nur eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.7, 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.1). 19. Subsumtion 19.1 Tatbestandsmässigkeit 19.1.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass F.________ und G.________ dem Si- cherheitsdienst der E.________ AG angehören und demnach zweifelsfrei ein Si- cherheitsorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST darstellen. Demzufolge fallen sie unter den Geltungsbereich des BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.O., S. 169). Dass die beiden E.________-Mitarbeitenden sich als Angehörige des Sicherheitsdiensts zu erkennen gaben, steht ausser Frage. Nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonde- re Lage mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichts- maske tragen. Davon ausgenommen waren (a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und (b.) Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten. Die Masken- pflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch Sicherheitsorgane im Sinne von Art. 2 BGST durchgesetzt werden kann. Indem die diensthabenden Angehörigen des E.________-Sicherheitsdienstes den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen resp. einen Nachweis zu erbringen, wonach er von der im öffentlichen Ver- kehr geltenden Maskentragpflicht ausgenommen ist, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Veordnung besondere Lage zu be- folgen und erteilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9 BGST. Der Beschuldigte bringt sinngemäss vor, insoweit nicht tatbestandsmässig gehan- delt zu haben, als er den Anweisungen des E.________-Sicherheitsdiensts nicht zuwidergehandelt habe, zumal er aus besonderen Gründen, nämlich Gewissens- resp. Willensgründen, die Maske nicht habe tragen können. In diesem Zusammen- hang ist auf das Urteil SK 22 175 des Obergerichts des Kantons Bern zu verwei- 19 sen, mit welchem derselbe Beschuldigte wegen des gleichen Tatbestands verurteilt wurde, da er am 16. Februar 2021 den öffentlichen Verkehr ohne die vorgeschrie- bene Gesichtsmaske benutzt und die Anweisung der K.________-Polizei, eine Maske aufzusetzen, verweigert hatte. In genanntem Urteil wurden die Bedeutung und Tragweite der besonderen Gründe i.S.v. Art. von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besondere Lage eingehend erläutert (E. 17.8.2): Wie bereits erwähnt, sind diejenigen Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, welche aus be- sonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Gemäss Wortlaut von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besondere Lage sind demnach – wie der Be- schuldigte zu Recht vorbringt – grundsätzlich auch andere als medizinische Gründe für einen Mas- kendispens möglich. Die fragliche Formulierung in der Covid-19-Verordnung besondere Lage stellt in- des klar, dass solche besonderen Gründe stets ad personam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen müssen und nicht genereller Art sein können. Insofern ist eine generelle Kritik an der Maskenpflicht bzw. Vorgehensweise des Bundesrates im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Wie unter Ziff. 17.7 hiervor bereits ausgeführt, war es nicht möglich, sämtliche sich im Einzelfall möglicherweise ergebenden Ausnahmen im Gesetzestext aufzuführen. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Versi- on vom 27. Januar 2021, S. 3) wird als Beispiel für nicht medizinische Gründe der Fall eines selbständig tätigen Handwerkers genannt, wenn bei dessen Tätigkeit aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann. Die zitierten Erläuterungen (vgl. auch Ziff. 17.6 hiervor) zum Nachweis von (praktischen) Gründen für eine Befreiung von der Masken- pflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht publiziert. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigen diese jedoch den Willen des Gesetzgebers auf, dass es praktische Gründe sein müssen, die der Per- son das Tragen der Maske tatsächlich verunmöglichen – nicht ideologische Gründe, ob jemand die Maskenpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt. Wie aus den Akten hervorgeht, sind beim Beschul- digten keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske aus medi- zinischen und/oder praktischen Gründen verunmöglichen würden. Solche bringt der Beschuldigte denn auch nicht vor. Mit seiner Erklärung macht der Beschuldigte nichts Anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will, weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wertungsentscheid, welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Covid-19-Virus zugrun- de liegt, nicht einverstanden ist. Es ist aber gerade ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unab- hängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist. Selbstre- dend kann sich der Beschuldigte nicht auf «Gewissens- und Weltanschauungsgründe» berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Mit den geltend gemachten Gewissens- und Weltan- schauungsgründen und der generellen Kritik an der Maskenpflicht gelang es dem Beschuldigten auch in der im Tatzeitpunkt (11. Juli 2020) geltenden Rechts- und Informationslage nicht, besondere Grün- de im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen. Das von ihm vorgeleg- te Schreiben gibt wie ausgeführt lediglich seine persönliche Meinung wieder, weshalb er keine Maske tragen will, und nicht, weshalb er keine Maske tragen kann. Auf diese Ausführungen – welche nunmehr mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2022 vom 15. Januar 2025 bestätigt wurden (E. 3.5.2 des genannten Ur- teils) – kann auch im vorliegenden Fall vorbehaltlos abgestellt werden. Es ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte keine medizinischen oder praktischen Gründe, sondern vielmehr Andeutungen ideologischer Natur vorbringt, welche nicht als be- 20 sondere Gründe im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besonde- re Lage zu qualifizieren sind. Es sei an dieser Stelle erneut betont, dass aus den Eingaben des Beschuldigten hervorgeht, dass er keine Maske tragen will, was ihn in Anbetracht des allgemeinen Wertungsentscheids zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Covid-19-Virus indes nicht von dieser Rechtspflicht ent- bindet. Auch zum vorgezeigten «Sach- und Rechtsattest» (pag. 26) ist festzuhal- ten, dass diesem nur generelle Ausführungen zu entnehmen sind, wobei in keiner Weise auf die individuelle Situation des Beschuldigten Bezug genommen wird. Namentlich werden keine Tatsachen medizinischer oder nicht medizinischer Natur nachgewiesen, welche den Beschuldigten vom Tragen einer Gesichtsmaske dis- pensieren könnten. Das «Sach- und Rechtsattest» ist nicht geeignet, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen, dass medizinische oder nicht-medizinische Gründe bestanden, welche dem Beschuldigten das Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr verunmöglicht hätten. Auch sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Behauptung, wonach andere Menschen, welche ihre Masken unsachgemäss trugen, nicht gebüsst wür- den, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Indem der Beschuldigte sich weigerte, der Aufforderung des E.________- Sicherheitsdiensts folgend eine Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr anzuziehen und kein Dispensationsgrund von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Bst. a oder Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage nachweisen konnte, handelte er der rechtmässigen Anordnung der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Covid-19- Verordnung besondere Lage zuwider. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 19.1.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Aufforderungen des E.________- Sicherheitsdiensts und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezogen. Der Beschuldigte weigerte sich, diesen Aufforderungen des Sicherheitsdiensts Folge zu leisten. Damit entsprach es seinem direkten Willen, diese Anweisung nicht zu befolgen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 19.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Insbesondere liegt auch kein Verbotsirrtum vor; es kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 164 f., S. 13 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere musste dem Be- schuldigten 1 wenigstens in der Laiensphäre bewusste sein, dass er sich eigentlich an die Anweisun- gen des Sicherheitsdiensts der E.________ halten und eine Maske tragen müsste, zumal er deswe- gen bereits einmal aus dem Zug spediert worden war und die Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts ihn zudem darüber (mittels Zeitungsartikel) aufklärten, dass sein Rechtsattest nicht gültig sei (kein Gebot- sirrtum). 21 20. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen das BGST durch Un- gehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsbeauftragten Per- son nach Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b COVID- 19-Verordnung besondere Lage, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr im Zug, Nr. .________ von C.________ (Ortschaft) nach D.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 21. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und insbe- sondere der Strafzumessung bei Übertretungen korrekt ausgeführt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 166 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er- gänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Im Unterschied zu Geldstra- fen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewich- tet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrunde liegende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 19 zu Art. 106). Eine Widerhandlung gegen Art. 9 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festgesetzt. 22. Übertretungsbusse Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehal- ten, dass mit der Strafbestimmung des BGST die Durchsetzungskraft der Sicher- heitsorgane verbessert werden soll und diese durch das Verhalten des Beschuldig- ten unterlaufen wurde. Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr hinsichtlich Maskenpflicht Folge zu leisten, stellt grundsätz- lich eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Das individu- elle Empfinden des Beschuldigten, eine staatliche Massnahme als unverhältnis- mässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Insgesamt kann von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden, weshalb die von der Vorinstanz als an- gemessen erachtete Busse in der Grössenordnung von CHF 100.00 nicht zu bean- standen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte, was jedoch neutral zu werten ist. Ebenso neutral zu 22 berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren stets höflich und korrekt verhalten hat. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und es bleibt bei der ausgefällten Busse. 23. Konkretes Strafmass Demzufolge wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 24. Anrechnung der vorläufigen Festnahme Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft ent- spricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Dazu gehört gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also auch die vorläufige Festnahme durch die Polizei. Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2020 in Zusammenhang mit dem – rechtskräf- tig eingestellten – Strafverfahren wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der Covid-19 Verordnung 2 (E. I.5. hiervor) um 14:05 Uhr durch die Polizei angehalten und vorläufig festgenommen. Er wurde von 19:00 bis 19:35 Uhr einvernommen und um 20:00 Uhr wieder entlassen (Akten PEN 21 258/290/292, pag. 1 ff.). Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die rund sechsstündige vorläufige Festnahme vom 16. Mai 2020 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 zu und rechnete diese in Anwendung von Art. 51 an die Busse, entsprechend der Er- satzfreiheitsstrafe von einem Tag, an (pag. 168, S. 17 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte erhob die Verfahrenseinstellungen betreffend eine Teilberufung gegen die Genugtuungsfolgen (E. II.5. hiervor). Seiner Berufungser- klärung ist indes nicht zu entnehmen, inwieweit in diesem Punkt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, namentlich wird kein Antrag auf Ent- richtung einer höheren Entschädigung gestellt. In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentzie- hung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Voll- streckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl. 2019, Art. 51 N 13). Im Falle einer unge- rechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 146 IV E. 2.3.2). Der Beschuldigte verbrachte rund 5.5 Stunden (abzüglich der Einvernahme von 35 Minuten) in der vorläufigen Festnahme. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ge- langt auch die Kammer zur Auffassung, dass die in vorläufiger Festnahme ver- 23 brachte Zeit vorliegend im Umfang von CHF 100.00 an die Übertretungsbusse an- zurechnen ist (vgl. BGE 135 IV 126). Die Übertretungsbusse von CHF 100.00 ist damit getilgt. VI. Kosten und Entschädigung 25. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die auf die Einstellung entfallenden Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 350.00 (Strafbefehl BM 20 27991 [CHF 150.00] und Strafbefehl BM 20 33847 [CHF 200.00]) dem Kanton Bern. Diese Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen (E. I.5. hiervor). Betreffend den Strafbefehl BM 21 5923 vom 12. Februar 2021 (pag. 7 f.) wurden die Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 150.00 dem Beschuldigten auferlegt. Sodann wurden von den erstinstanzli- chen Gerichtskosten von CHF 2'000.00 anteilsmässig CHF 1'200.00 auf den Be- schuldigten und CHF 800.00 auf B.________ ausgeschieden. Weiter wurden die Auslagen von insgesamt CHF 20.00 je hälftig, ausmachend CHF 10.00, dem Be- schuldigten und B.________ auferlegt. Betreffend die auf den Beschuldigten aus- geschiedenen erstinstanzlichen Gerichtskosten CHF 1'200.00 wurden sodann die anteilsmässig auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Gerichts von CHF 200.00 dem Kanton Bern, die anteilsmässig auf den Schuldspruch entfallenden Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00 dem Beschuldigten zur Zahlung aufer- legt. Insgesamt auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten demnach erstinstanz- liche Verfahrenskosten von CHF 1'160.00. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildeten den Beschuldigten betreffend nebst dem Vorfall vom 17. Januar 2021, über welchen im vorliegenden Berufungsverfahren zu befinden war, auch die Vorfälle vom 2. Mai 2020 (vgl. Straf- befehl vom 15. September 2020 [amtliche Akten PEN 21 258/290/292 pag. 35 f.] und 16. Mai 2020 (vgl. Strafbefehl BM 20 27991 vom 3. August 2020 [amtliche Ak- ten PEN 21 258/290/292 pag. 17 f.]), wobei hierfür infolge Eintritts der Verfolgungs- verjährungen Einstellungen erfolgten (pag. 155, S. 4 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Vor dem Hintergrund, dass die Einstellungen eindeutig aufgrund des Zeitablaufs erfolgten, erachtet die Kammer die vorinstanzliche Kostenauflage als gerechtfertigt. 24 26. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich die Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 schuldig erklärt. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zu- folge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 21. Novem- ber 2023 (Einzelgericht) betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Die anteilsmässigen auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 350.00 (sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 150.00 [Strafbefehl BM 20 27991 vom 3. August 2020] und CHF 200.00 [Strafbefehl BM 20 33847 vom 15. September 2020] dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wur- den. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr im Zug. Nr. .________ von C.________ (Ortschaft) nach D.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47, 51, 106, 333 StGB, Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die ausgestandene Polizeihaft (16. Mai 2020; 14:05 bis 20:00 Uhr) wird im Umfang von CHF 100.00 an die Übertretungsbusse angerechnet. Die Übertretungsbusse ist damit getilgt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Um- fang von CHF 1’160.00. Im Umfang von CHF 200.00 werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kanton Bern auferlegt. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 26 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 17. Februar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27