2. 9. Mai 2019, indem der Beschuldigte mit dem Staubsauger Lackschäden verursachte und Kunststoffteile am Pw des Privatklägers beschädigte (Bst. d Strafbefehl); und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO 25 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.