von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________ am 1. 16. Januar 2019, indem der Beschuldigte mit Füssen gegen die Dachbox getreten haben soll, was zu vielen Kratzspuren geführt haben soll (Bst. a Strafbefehl); 2. 29. April 2019, indem der Beschuldigte seinen Golfwagen über dem Pw des Privatklägers ausgeschüttet haben soll und dabei das Auto mehrmals gestreift und so Kratzer verursacht haben soll (Bst. c Strafbefehl); unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'885.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte;