26. Verbindungsbusse Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 323). Aufgrund der Schnittstellenproblematik zu Art. 172ter StGB und als weiterer Denkzettel ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen. Diese ist auf 5 Strafeinheiten (20 % der in der Summe angemessenen Sanktion von 25 Strafeinheiten) festzusetzen. Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00 ergibt sich eine Verbindungsbusse von CHF 400.00.