22 Mit Blick auf die Steuerunterlagen des Beschuldigten für das Steuerjahr 2022 (pag. 390; die Veranlagung betrifft den Beschuldigten und seine Ehefrau) ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung massgeblich verändert haben, weshalb die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 80.00 festzusetzen ist.