24. Strafvollzug Wie bereits dargelegt ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. V.20. vorne). Dem (nicht vorbestraften) Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.