23. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten im Allgemeinen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 321). Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten keine Vorstrafen aufweist (pag. 372). Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist.