21 CHF 300.00 entstand. Es ist daher auch hier von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen. Für die subjektive Tatkomponente kann auf die Ausführungen unter E. V.21. hiervor verwiesen und festgehalten werden, dass sich diese neutral auswirkt. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Sachbeschädigung vom 9. Mai 2019 eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert.