Es sind im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt somit insgesamt keine verschuldensmindernde und/oder verschuldenserhöhende Faktoren auszumachen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Sachbeschädigung vom 17. März 2019 eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.