Es ist dabei von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus. Es sind im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt somit insgesamt keine verschuldensmindernde und/oder verschuldenserhöhende Faktoren auszumachen.