BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für die Sachbeschädigung besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, wobei nach Ansicht der Kammer und in Einklang mit der Vorinstanz vorliegend einzig die Geldstrafe als schuldadäquat und zweckmässig erscheint. Die Freiheitsstrafe fällt sodann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Somit ist eine Geldstrafe zu bestimmen. Der Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB).