20. Methodik, Strafrahmen und Strafart Vorliegend ist für die beiden Sachbeschädigungen eine Strafe auszufällen. Die Sachbeschädigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2).