Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Mai 2019 zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 317 f.).