Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Da sich die Tat auf die Beschädigung des Fahrzeugs (rechter, hinterer Bereich) und der Vorsatz des Beschuldigten sich nicht auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 richtete und zudem auch die objektive Grenze von CHF 300.00 mit einem entstandenen Schaden von ca. CHF 300.00 erreicht wurde, liegt keine geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art.