d des Strafbefehls) Zudem Beschädigte der Beschuldigte am 9. Mai 2019 das Fahrzeug des Strafklägers und somit fremdes Eigentum, indem er den Staubsauger zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers runterdrückte und dadurch Lackschäden verursachte. Der Beschuldigte beschädigte das Fahrzeug mit dem Staubsauger im hinteren, rechten Bereich wissentlich und willentlich und handelte folglich direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.