19 nem entstandenen Schaden von ca. CHF 300.00 erreichte, liegt keine geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 17. März 2019 zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären. 18.3 Verursachen von Lackschäden mit dem Staubsauger (Bst. d des Strafbefehls)