Der Beschuldigte beschädigte den Rückspiegel wissentlich und willentlich und handelte folglich direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Da sich die Tat auf die Beschädigung des Rückspiegels richtete und sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 richtete und zudem auch die objektive Grenze von CHF 300.00 mit ei-