- MWST von 7.7 % (pag. 17). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz schätzungsweise von einem Schaden in der Höhe von ca. CHF 300.00 auszugehen (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2 und BGer 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Wiederum war der Wille des Beschuldigten keineswegs auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 gerichtet. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten überhaupt keinen Sinn machte und einzig damit erklärt werden kann, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers beschädigen wollte. IV. Rechtliche Würdigung