Ob und inwiefern auch Kunststoffteile beschädigt wurden, lässt sich hingegen nicht rechtsgenüglich erstellen. Diesbezüglich liegt einzig eine allgemein gehaltene Aussage des Strafklägers vor, welche nicht weiter konkretisiert oder untermauert wurde. Der von der Vorinstanz erwähnte Kotflügel, welcher durchaus aus Kunststoff bestehen kann, betrifft gemäss Offerte der H.________ den vorderen, rechten Bereich des Fahrzeugs des Strafklägers und kann somit mit dem Runterdrücken des Staubsaugers im hinteren, rechten Bereich nicht in Zusammenhang gebracht werden.