Wie dargelegt befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten, welches er gestaubsaugt hat, auf der anderen Seite der Betonsäule und eine Steckdose befand sich auf der vorderen Seite der Betonsäule (in Richtung Fahrbereich). Dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers unbewusst berührt habe, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Auf die Aussagen des Beschuldigten zum vorgeworfenen Sachverhalt kann folglich nicht abgestellt werden. 16.4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers und die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel (Videos, Fotos und Offerte der H._