Die wenigen Aussagen des Beschuldigten und insbesondere seine Behauptung, wonach er das Fahrzeug des Strafklägers mit dem Schlauch unabsichtlich berührt habe, weil es sich um einen unbeweglichen Schlauch gehandelt habe, überzeugen nicht. So ergibt sich weder aus den Videos noch aus den Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers, weshalb der Beschuldigte den Staubsauger(-schlauch) zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers runtergedrückt hat bzw. was er in diesem Bereich zwischen Betonsäule und Fahrzeug des Strafklägers überhaupt verloren hat. Wie dargelegt