16.4.3 Aussagen des Beschuldigten Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. III.15.4.3 verwiesen werden. Die wenigen Aussagen des Beschuldigten und insbesondere seine Behauptung, wonach er das Fahrzeug des Strafklägers mit dem Schlauch unabsichtlich berührt habe, weil es sich um einen unbeweglichen Schlauch gehandelt habe, überzeugen nicht.