Die Aussagen des Strafklägers erweisen sich insoweit als konstant, schlüssig und mit den objektiven Beweismitteln (den Videos, Fotos und der Offerte der H.________) ohne Weiteres vereinbar, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet. Dass der Strafkläger die Tankklappe bei seinen Einvernahmen nicht explizit erwähnte, ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung – an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts. Der Strafkläger hat allgemein von Lackschäden im Handlungsbereich des Beschuldigten gesprochen und in diesen hinteren, rechten Bereich des Fahrzeugs des Strafklägers fällt auch die Tankklappe (vgl. Foto 12.2).