264 Z. 17 ff.). Weiter bestätigte der Strafkläger, dass die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 alle Lackierarbeiten in Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Bst. b bis d des Strafbefehls betreffe (pag. 265 Z. 4). Die Aussagen des Strafklägers erweisen sich insoweit als konstant, schlüssig und mit den objektiven Beweismitteln (den Videos, Fotos und der Offerte der H.________) ohne Weiteres vereinbar, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet.