17.4 Z. 112 f.). Gleiches führte er bereits am 10. Mai 2020 in seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern aus, indem er auf die Videos 44 bis 48 und die Fotos 46.1 und 46.2 verwies (pag. 17.15). Bei der Vorinstanz bestätigte der Strafkläger explizit, dass der Kratzer auf Foto 46.2 am 9. Mai 2019 durch den Staubsauger entstanden sei und führte weiter aus, dass er nie einen Kratzer gehabt habe, es sei ein neues Auto gewesen (pag. 264 Z. 23). Zudem gab er an, dass der Beschuldigte den Staubsauger woanders hätte hinlegen können und nicht zwischen die Betonsäule und sein Fahrzeug (pag. 264 Z. 17 ff.).