Zu den Videos 47 und 48, den Fotos 46.1 und 46.2 und der Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 passen die Aussagen des Strafklägers, welcher am 29. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft – unter Hinweis auf die Straffolgen bei falscher Anschuldigung (pag. 17.1) und nachdem er bei der Polizei zu diesem Sachverhalt nicht konkret befragt wurde (pag. 6 ff.) – glaubhaft beschrieb, was er mit den Videos 46, 47 und 48 festgestellt habe (pag. 17.4 Z. 111 ff.) und, dass durch das Verhalten des Beschuldigten ziemliche Lackschäden entstanden seien (pag. 17.4 Z. 112 f.).