15 und das Foto 12.2 zeigt, dass sich die Tankklappe beim Fahrzeug des Strafklägers hinten rechts befand). Diese objektiven Beweismittel fügen sich somit sachlich, örtlich und zeitlich stimmig zusammen und erwecken bereits für sich äusserst stark den Eindruck, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2019 durch das auf den Videos ersichtliche Runterdrücken des Staubsaugers zwischen seinem Fahrzeug (bzw. Betonsäule) und dem Fahrzeug des Strafklägers Lackschäden im hinteren rechten Bereich des Personenwagens des Strafklägers verursachte. 16.4.2 Aussagen des Strafklägers Zu den Videos 47 und 48, den Fotos 46.1 und 46.2 und der Offerte der H.__