Das Foto 46.2 zeigt sodann einen Türgriff (auf der Aussenseite eines Fahrzeugs) mit einem Kratzer, wobei dieses Foto im Ordner «I.________» vom 14. Mai 2019 und damit einem Zeitpunkt nach dem 9. Mai 2019 datiert und das auf dem Foto ersichtliche Fahrzeug farblich zum Personenwagen des Strafklägers (J.________(Automarke)) passt (vgl. dazu die anderen Fotos im genannten Ordner, bspw. Foto 12.2). Gleiches gilt für das Foto 46.1 resp. für den auf diesem Foto ersichtlichen Kratzer.