Aus den Videos ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschuldigte zwischen der Betonsäule und dem Fahrzeug des Strafklägers mit einem Staubsauger(-schlauch) tätig war, befand sich doch das Fahrzeug des Beschuldigten, welches dieser gestaubsaugt hat (vgl. dazu seine Aussagen unter E. III.16.4.3 hinten), auf der anderen Seite der Betonsäule. Eine Steckdose auf der dem Fahrzeug des Strafklägers zugewandten Seite der Betonsäule, welche der Beschuldigte benutzt haben will, ist in den Akten nicht ersichtlich (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, pag. 270 Z. 30 f.).