vgl. insb. jeweils die Uhrzeit 15:18:46) kann bereits an dieser Stelle als erstellt erachtet werden, dass der Staubsaugerschlauch mit dem Fahrzeug des Strafklägers in Kontakt kam, was vom Beschuldigten – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen (pag. 270 Z. 37 f. und Z. 40) – auch nicht bestritten wird. Aus den Videos ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschuldigte zwischen der Betonsäule und dem Fahrzeug des Strafklägers mit einem Staubsauger(-schlauch) tätig war, befand sich doch das Fahrzeug des Beschuldigten, welches dieser gestaubsaugt hat (vgl. dazu seine Aussagen unter E. III.16.4.3 hinten), auf der anderen Seite der Betonsäule.