unterhalb der Fahrzeugfensterscheiben (Heckscheibe und hintere, rechte Türscheibe) verschwindet und der Beschuldigte letztlich mit gesenkten Armen dasteht und die Ereignisstelle verlässt. Aufgrund der Platzverhältnisse zwischen dem Fahrzeug des Strafklägers und der Betonsäule (vgl. dazu Bild 12.2 und zur Position der Betonsäule auch pag. 5) sowie den in den Videos deutlich hörbaren Geräuschen (eindrücklich in Video 46 und 48; vgl. insb. jeweils die Uhrzeit 15:18:46) kann bereits an dieser Stelle als erstellt erachtet werden, dass der Staubsaugerschlauch mit dem Fahrzeug des Strafklägers in Kontakt kam, was vom Beschuldigten – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen (pag.