270 Z. 45) und auch offensichtlich ist, dass dieser mit einem Staubsauger hantierte. Auf dem Video 47 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Staubsaugerschlauch zunächst auf Brust- bzw. fast Kopfhöhe hält und diesen dann in zunehmend gebeugter Haltung zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers drückt, sodass der Schlauch hinter dem Fahrzeug des Strafklägers resp. unterhalb der Fahrzeugfensterscheiben (Heckscheibe und hintere, rechte Türscheibe) verschwindet und der Beschuldigte letztlich mit gesenkten Armen dasteht und die Ereignisstelle verlässt.