Dabei sei mit Blick auf die Einwände der Verteidigung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten bei der Vorinstanz (vgl. pag. 270 f.) und die ähnlichen Vorbringen in der Berufungsbegründung (vgl. E. III.16.2 vorne) am Rande bemerkt, dass der Staubsaugerschlauch selbstredend zum Staubsauger gehört und der Beschuldigte nicht bestritt (vgl. pag. 270 Z. 45) und auch offensichtlich ist, dass dieser mit einem Staubsauger hantierte.