15 Fahrzeugs des Strafklägers hantierte, wobei dieses Hantieren durchaus als Runterdrücken des Staubsaugers («abedrückt het») bezeichnet werden kann (vgl. insb. Video 47, wobei unbestritten ist, dass das Fahrzeug, aus welchem das Video 47 aufgezeichnet wurde, dem Strafkläger und das daneben parkierte Fahrzeug dem Beschuldigten gehört [vgl. pag. 270 f. Z. 30 ff.]). Dabei sei mit Blick auf die Einwände der Verteidigung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten bei der Vorinstanz (vgl. pag.